
s sei hiermit festgelegt, dass im ganzen Reiche allein die folgenden Münzen gelten sollen.
Der Rubel, welcher vom Golde geprägt ist.
Der Altynnik, welcher vom Silber geprägt ist.
Die Kopeke, welche von Kupfer sei.
Es gelte, dass auf einen Rubel 10 Altynniki und auf einen derselben wiederum 10 Kopeken zu wechseln seien.
Münzen fremder Reiche mag ein jeder Bjelawe nach Gutdünken annehmen und nach ihrem Werte handeln, sie werden jedoch nicht zur Bezahlung einer jedweden Schuld gegenüber dem Großfürstentume angenommen, noch bezahlt das Großfürstentum alle in seinem Dienste stehenden mit anderm Gelde als bjelawischem.
Eine Ausnahme hiervon stellt einzig der angebotene Wechsel der Bjelawischen Staatsbank dar.
Wer Rubel, Kopeken oder Altynniki nachmacht oder verfälscht oder nachgemachte oder verfälschte Rubel, Altynniki oder Kopeken sich verschafft und in Verkehr bringt wird mit Verbannung ins Grenzland nicht unter 5 Jahren bestraft.
Gegeben zu Bjelograd im Jahre 7288 auf Erlass seiner Majestät des Großfürsten Wassili IV. Gorynow.
Sergej Abramowitsch
Geheimer Staatssekretär
Großfürstlich bjelawisches Eich- und Münzamt
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